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Dokument-ID: 074867
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 798. Überlassung der Verlassenschaft
Überlässt das Gericht eine überschuldete Verlassenschaft an Zahlungs statt, so bildet der Überlassungsbeschluss den Titel zum Erwerb. Das Gleiche gilt für die gerichtlich erteilte Ermächtigung, Verlassenschaftsvermögen zu übernehmen.
(BGBl. I Nr. 87/2015)