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Dokument-ID: 074870
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 800. Bedingte und unbedingte Erbantrittserklärung
Die Erbantrittserklärung kann unbedingt oder bedingt, also unter dem Vorbehalt der Errichtung eines Inventars, abgegeben werden.
(BGBl. I Nr. 87/2015)