Über 300 Mustervorlagen, Fachinformation, aktuelle Judikatur
» Mehr Infos zum Portal Wohnrecht
Dokument-ID: 074673
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 566. Testierfähigkeit
Testierfähig ist, wer die Bedeutung und die Folgen seiner letztwilligen Verfügung verstehen und sich entsprechend verhalten kann.
(BGBl. I Nr. 87/2015)