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Dokument-ID: 074690
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 583. Notarielle Verfügung
Eine letztwillige Verfügung kann weiters vor zwei Notaren oder vor einem Notar und zwei Zeugen schriftlich oder mündlich errichtet werden. Die §§ 67 und 70 bis 75 Notariatsordnung sind anzuwenden.
(BGBl. I Nr. 87/2015)