Dokument-ID: 074568

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 473. Eintheilung der Dienstbarkeiten in Grunddienstbarkeiten und persönliche;

idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901

Wird das Recht der Dienstbarkeit mit dem Besitze eines Grundstückes zu dessen vortheilhafteren oder bequemeren Benützung verknüpft; so entsteht eine Grunddienstbarkeit; außer dem ist die Dienstbarkeit persönlich.