Dokument-ID: 074479

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

Viertes Hauptstück
Von Erwerbung des Eigenthumes durch Zuwachs

§ 404. Zuwachs.

idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901

Zuwachs heißt alles, was aus einer Sache entsteht, oder neu zu derselben kommt, ohne daß es dem Eigenthümer von jemand Andern übergeben worden ist. Der Zuwachs wird durch Natur, durch Kunst, oder durch beyde zugleich bewirkt.