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Dokument-ID: 074854
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 786. Auskunftsanspruch
Wer berechtigt ist, die Hinzurechnung bestimmter Schenkungen zu verlangen, hat in Bezug auf diese einen Auskunftsanspruch gegen die Verlassenschaft, die Erben und den Geschenknehmer.
(BGBl. I Nr. 87/2015)