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Dokument-ID: 074705
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 605. Vermutete Ersatzerbschaft
Es wird vermutet, dass der Verstorbene die Nachkommen eingesetzter Kinder zu Ersatzerben einsetzen wollte.
(BGBl. I Nr. 87/2015)