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Dokument-ID: 074709
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 609. Nacherbschaft auf den Überrest
Eine Nacherbschaft auf den Überrest liegt vor, wenn der Nacherbe nach dem Willen des Verstorbenen nur das erhalten soll, was beim Ableben des Vorerben noch übrig ist.
(BGBl. I Nr. 87/2015)