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Dokument-ID: 074433
§ 365. Schadloshaltung
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 365. Schadloshaltung
(nichtamtliche Überschrift)
Wenn es das allgemeine Beste erheischt, muß ein Mitglied des Staates gegen eine angemessene Schadloshaltung selbst das vollständige Eigenthum einer Sache abtreten.