Dokument-ID: 074419

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 354. im subjectiven.

idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901

Als ein Recht betrachtet, ist Eigenthum das Befugniß, mit der Substanz und den Nutzungen einer Sache nach Willkühr zu schalten, und jeden Andern davon auszuschließen. objective und subjektive Möglichkeit der