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Dokument-ID: 074419
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 354. im subjectiven.
Als ein Recht betrachtet, ist Eigenthum das Befugniß, mit der Substanz und den Nutzungen einer Sache nach Willkühr zu schalten, und jeden Andern davon auszuschließen. objective und subjektive Möglichkeit der