Dokument-ID: 074793

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 716. Unbeachtlichkeit der früher erklärten Unabänderlichkeit

idF BGBl. I Nr. 87/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2017

Die Erklärung in einer letztwilligen Verfügung, wonach jede spätere letztwillige Verfügung überhaupt oder dann unwirksam sein soll, wenn sie nicht in einer besonderen Form errichtet oder besonders gekennzeichnet wird, gilt als nicht beigesetzt.

(BGBl. I Nr. 87/2015)