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Dokument-ID: 075026
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 940. Belohnende Schenkung.
Es verändert die Wesenheit der Schenkung nicht, wenn sie aus Erkenntlichkeit; oder in Rücksicht auf die Verdienste des Beschenkten; oder als eine besondere Belohnung desselben gemacht worden ist; nur darf er vorher kein Klagerecht darauf gehabt haben.