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Dokument-ID: 075135

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

Drey und zwanzigstes Hauptstück
Von dem Tauschvertrage

§ 1045. Tausch.

idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901

Der Tausch ist ein Vertrag, wodurch eine Sache gegen eine andere Sache überlassen wird. Die wirkliche Uebergabe ist nicht zur Errichtung; sondern nur zur Erfüllung des Tauschvertrages, und zur Erwerbung des Eigenthumes nothwendig.