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Dokument-ID: 075443
§ 1326. Verunstaltung durch Misshandlung
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1326. Verunstaltung durch Misshandlung
(nichtamtliche Überschrift)
Ist die verletzte Person durch die Mißhandlung verunstaltet worden; so muß zumahl, wenn sie weiblichen Geschlechtes ist, in so fern auf diesen Umstand Rücksicht genommen werden, als ihr besseres Fortkommen dadurch verhindert werden kann.