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Dokument-ID: 075189
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1094. Wirkung.
Sind die vertragschließenden Theile über das Wesentliche des Bestandes, nähmlich über die Sache und den Preis, übereingekommen; so ist der Vertrag vollkommen abgeschlossen, und der Gebrauch der Sache für gekauft anzusehen.