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Dokument-ID: 075379
Neun und zwanzigstes Hauptstück
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Neun und zwanzigstes Hauptstück
Von den Glücksverträgen
§ 1267. Glücksverträge.
Ein Vertrag, wodurch die Hoffnung eines noch ungewissen Vortheiles versprochen und angenommen wird, ist ein Glücksvertrag. Er gehört, je nachdem etwas dagegen versprochen wird oder nicht, zu den entgeltlichen oder unentgeldlichen Verträgen.