Dokument-ID: 075399

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 1287. 6) gesellschaftliche Versorgungsanstalten;

idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901

Der Vertrag, wodurch vermittelst einer Einlage ein gemeinschaftlicher Versorgungs-Fond für die Mitglieder, ihre Gattinnen oder Waisen errichtet wird, ist aus der Natur und dem Zwecke einer solchen Anstalt, und den darüber festgesetzten Bedingungen, zu beurtheilen.