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Dokument-ID: 712341
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1188. Durchsetzung von Gesellschaftsansprüchen
Die Erfüllung gesellschaftsbezogener Verpflichtungen eines Gesellschafters kann von jedem Gesellschafter zugunsten aller Gesellschafter gemeinsam eingefordert werden. Davon abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.
(BGBl. I Nr. 83/2014)