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Dokument-ID: 712352
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1198. Entziehung der Vertretungsmacht
Die Vertretungsmacht kann einem Gesellschafter aufgrund einer Klage aller übrigen Gesellschafter durch gerichtliche Entscheidung entzogen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Vertretung der Gesellschaft.
(BGBl. I Nr. 83/2014)