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Dokument-ID: 712373
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1216. Bekanntgabe der Auflösung der Außengesellschaft
Die Auflösung einer Außengesellschaft ist, soweit möglich, den Vertragspartnern, Gläubigern und Schuldnern mitzuteilen sowie auf verkehrsübliche Weise bekannt zu machen.
(BGBl. I Nr. 83/2014)