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Dokument-ID: 075157
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1064. Gefahr und Nutzen des Kaufgegenstandes.
In Rücksicht der Gefahr und Nutzungen einer zwar gekauften, aber noch nicht übergebenen Sache gelten die nähmlichen Vorschriften, die bey dem Tauschvertrage gegeben worden sind (§§. 1048 – 1051).