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Dokument-ID: 075159
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1066. Allgemeine Vorschrift.
In allen bey einem Kaufvertrage vorkommenden Fällen, welche in dem Gesetze nicht ausdrücklich entschieden werden, sind die in den Hauptstücken von Verträgen überhaupt, und von dem Tauschvertrage insbesondere aufgestellten Vorschriften anzuwenden.