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Dokument-ID: 075174
§ 1081. Stillschweigen des Käufers
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1081. Stillschweigen des Käufers
(nichtamtliche Überschrift)
Ist die Sache zum Zwecke der Besichtigung oder Probe bereits übergeben, so gilt Stillschweigen des Käufers bis nach Ablauf der Probezeit als Genehmigung.