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Dokument-ID: 075094
§ 1005. Abschluss eines Bevollmächtigungsvertrages
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1005. Abschluss eines Bevollmächtigungsvertrages
(nichtamtliche Überschrift)
Bevollmächtigungsverträge können mündlich oder schriftlich geschlossen werden. Die von dem Gewaltgeber dem Gewalthaber hierüber ausgestellte Urkunde wird Vollmacht genannt.