Dokument-ID: 130952

Vorschrift

Außerstreitgesetz (AußStrG)

Inhaltsverzeichnis

§ 91c. Antrag auf Nichtanerkennung

idF BGBl. I Nr. 75/2009 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2010

Die §§ 91a und 91b sind auf Anträge, mit denen die Nichtanerkennung ausländischer Entscheidungen über eine Annahme an Kindes statt geltend gemacht wird, entsprechend anzuwenden.