Dokument-ID: 130964

Vorschrift

Außerstreitgesetz (AußStrG)

Inhaltsverzeichnis

§ 99. Antrag auf Nichtanerkennung

idF BGBl. I Nr. 111/2003 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2005

Die §§ 97 und 98 sind auf Anträge, mit denen die Nichtanerkennung ausländischer Entscheidungen über den Bestand einer Ehe geltend gemacht wird, entsprechend anzuwenden.