Dokument-ID: 130979

Vorschrift

Außerstreitgesetz (AußStrG)

Inhaltsverzeichnis

§ 111. Besuchsbegleitung

idF BGBl. I Nr. 15/2013 | Datum des Inkrafttretens 01.02.2013

Wenn es das Wohl des Minderjährigen verlangt, kann das Gericht eine geeignete und dazu bereite Person zur Unterstützung bei der Ausübung des Rechts auf persönliche Kontakte heranziehen (Besuchsbegleitung). In einem Antrag auf Besuchsbegleitung ist eine geeignete Person oder Stelle (Besuchsbegleiter) namhaft zu machen. Die in Aussicht genommene Person oder Stelle ist am Verfahren zu beteiligen; ihre Aufgaben und Befugnisse hat das Gericht zumindest in den Grundzügen festzulegen. Zwangsmaßnahmen gegen den Besuchsbegleiter sind nicht zulässig.

(BGBl. I Nr. 15/2013)