Dokument-ID: 131020

Vorschrift

Außerstreitgesetz (AußStrG)

Inhaltsverzeichnis

§ 145. Todesfallaufnahme

idF BGBl. I Nr. 87/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2017

(1) Der Gerichtskommissär (§ 2 GKoärG) hat die Todesfallaufnahme zu errichten. Dazu hat er alle Umstände zu erheben, die für die Verlassenschaftsabhandlung und allfällige pflegschaftsgerichtliche Maßnahmen erforderlich sind.

(2) Die Todesfallaufnahme hat zu umfassen:

  1. Vor- und Familiennamen, Familienstand, Staatsangehörigkeit, Beschäftigung, Tag und Ort der Geburt und des Todes des Verstorbenen, seinen letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort und alle übrigen für die Zuständigkeit erheblichen Umstände;
  2. das hinterlassene Vermögen samt Rechten und Verbindlichkeiten;
  3. die Begräbniskosten und die Person, die sie allenfalls vorgestreckt hat;
  4. die Urkunden über letztwillige Anordnungen (Testamente, sonstige letztwillige Verfügungen) und deren Widerruf, Vermächtnis-, Erb- und Pflichtteilsverträge, Erb- und Pflichtteilsverzichtsverträge und deren Aufhebung sowie den Vor- und Familiennamen und die Anschrift der Zeugen mündlicher letztwilliger Verfügungen; (BGBl. I Nr. 87/2015)
  5. Vor- und Familiennamen, Anschrift und Tag der Geburt der gesetzlichen und der auf Grund einer letztwilligen Verfügung berufenen Erben;
  6. Vor- und Familiennamen, Anschrift und Tag der Geburt derjenigen, deren gesetzlicher Vertreter der Verstorbene war.

(3) (Anm. d. Red.: Abs. 3 wurde gem. BGBl. I Nr. 87/2015 aufgehoben.)