Dokument-ID: 181092

Vorschrift

Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz)

Inhaltsverzeichnis

§ 12. Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Gesetzes sind betraut:

  1. hinsichtlich des § 4 Abs. 4, des § 6 Abs. 1 Z 3 und des § 6 Abs. 3, soweit dieser sich auf den Bundesminister für Inneres bezieht, der Bundesminister für Inneres;

  2. im übrigen der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.