Dokument-ID: 181085

Vorschrift

Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz)

Inhaltsverzeichnis

§ 5. Bereitstellung der Online-Applikation

idF BGBl. I Nr. 9/2004 | Datum des Inkrafttretens 01.03.2004

Die Bundesanstalt hat den nach diesem Gesetz zur Übermittlung von Register- und Verwaltungsdaten verpflichteten Stellen unentgeltlich eine geeignete Online-Applikation (Adress-GWR-Online) für die Übermittlung der Daten zur Verfügung zu stellen. Die Online-Applikation ist so zu gestalten, dass sie die Erfordernisse einer gemeinsamen Meldeschiene für das Adressregister gemäß § 44 Abs. 3 Vermessungsgesetz, BGBl. Nr. 306/1968 und das Gebäude- und Wohnungsregister gemäß § 6 in umfassender und konsistenter Weise erfüllt.