Dokument-ID: 161014

Vorschrift

Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988)

Inhaltsverzeichnis

§ 124. Pensionskassen und betriebliche Kollektivversicherungen
Pensionskassen und betriebliche Kollektivversicherungen

idF BGBl. I Nr. 3/2021 | Datum des Inkrafttretens 08.01.2021

Werden Anwartschaften und Leistungsverpflichtungen aus Pensionszusagen und direkten Leistungszusagen (§ 14 Abs. 6) nach Maßgabe des Betriebspensionsgesetzes auf Pensionskassen im Sinne des Pensionskassengesetzes und betriebliche Kollektivversicherungen im Sinne des § 93 VAG 2016 übertragen, gilt folgendes:

  1. Für die Übertragung ist die Zehnprozentgrenze des § 4 Abs. 4 Z 2 lit. a nicht anzuwenden.
  2. Das Deckungserfordernis (§ 48 des Pensionskassengesetzes und § 96 des VAG 2016) ist zum Übertragungsstichtag zu passivieren. Der Unterschiedsbetrag zwischen der steuerwirksam gebildeten Pensionsrückstellung und dem Deckungserfordernis ist zu aktivieren und gleichmäßig auf zehn Jahre verteilt abzusetzen. (BGBl. I Nr. 34/2015)
  3. Fällt der Übertragungsstichtag auf einen Bilanzstichtag, ist die steuerwirksam zu bildende Pensionsrückstellung zum Übertragungsstichtag heranzuziehen, andernfalls ist die steuerwirksam gebildete Pensionsrückstellung zu dem dem Übertragungsstichtag unmittelbar vorangegangenen Bilanzstichtag heranzuziehen.
  4. Der Übertragungsstichtag kann – sofern dies in der Betriebsvereinbarung oder der Vereinbarung nach §§ 3 Abs. 2 oder 6a Abs. 2 des Betriebspensionsgesetzes vorgesehen ist – mit steuerlicher Wirkung auf einen Zeitpunkt vor der Unterfertigung des Pensionskassenvertrages oder des betrieblichen Kollektivversicherungsvertrages oder seiner Änderung, längstens aber auf den Beginn des Wirtschaftsjahres zurückbezogen werden.
  5. Die Z 1 bis 4 sind nur dann anzuwenden, wenn als Übertragungsstichtag kein späterer Tag als der 31. Dezember 2023 festgelegt wird. (BGBl. I Nr. 3/2021)

(BGBl. I Nr. 34/2015)