Dokument-ID: 393910

Vorschrift

Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012 (EAVG 2012)

Inhaltsverzeichnis

§ 3. Anzeigen in Druckwerken und elektronischen Medien

idF BGBl. I Nr. 27/2012 | Datum des Inkrafttretens 01.12.2012

Wird ein Gebäude oder ein Nutzungsobjekt in einem Druckwerk oder einem elektronischen Medium zum Kauf oder zur In-Bestand-Nahme angeboten, so sind in der Anzeige der Heizwärmebedarf und der Gesamtenergieeffizienz-Faktor des Gebäudes oder des Nutzungsobjekts anzugeben. Diese Pflicht gilt sowohl für den Verkäufer oder Bestandgeber als auch für den von diesem beauftragten Immobilienmakler.