Dokument-ID: 393920

Vorschrift

Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012 (EAVG 2012)

Inhaltsverzeichnis

§ 6. Rechtsfolge der Ausweisvorlage

idF BGBl. I Nr. 27/2012 | Datum des Inkrafttretens 01.12.2012

Wird dem Käufer oder Bestandnehmer vor Abgabe seiner Vertragserklärung ein Energieausweis vorgelegt, so gelten die darin angegebenen Energiekennzahlen für das Gebäude unter Berücksichtigung der bei ihrer Ermittlung unvermeidlichen Bandbreiten als bedungene Eigenschaft im Sinn des § 922 Abs. 1 ABGB. Unbeschadet gewährleistungsrechtlicher Ansprüche aus dem Kauf- oder Bestandvertrag haftet der Ausweisersteller dem Käufer oder Bestandnehmer unmittelbar für die Richtigkeit des Energieausweises.