Dokument-ID: 892802

Vorschrift

Exekutionsordnung (EO)

Inhaltsverzeichnis

Dritter Teil
Internationales Exekutionsrecht

Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 403. Allgemeines

idF BGBl. I Nr. 100/2016 | Datum des Inkrafttretens 02.01.2017

Akte und Urkunden, die im Ausland errichtet wurden (ausländische Exekutionstitel), bedürfen zur Vollstreckung einer Vollstreckbarerklärung im Inland, soweit sie nicht aufgrund einer völkerrechtlichen Vereinbarung oder eines Rechtsakts der Europäischen Union ohne gesonderte Vollstreckbarerklärung zu vollstrecken sind.

(BGBl. I Nr. 100/2016)