Dokument-ID: 128869

Vorschrift

Exekutionsordnung (EO)

Inhaltsverzeichnis

§ 409. Zuständigkeit

idF BGBl. I Nr. 100/2016 | Datum des Inkrafttretens 02.01.2017

 Für die Vollstreckbarerklärung ist zuständig:

  1. das Bezirksgericht, bei dem der Verpflichtete seinen Wohnsitz oder Sitz hat, oder
  2. das nach §§ 18 und 19 bezeichnete Bezirksgericht, in Wien das nach dem Bezirksgerichts-Organisationsgesetz für Wien in Exekutionssachen zuständige Gericht.

(BGBl. I Nr. 100/2016)