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Dokument-ID: 128873
Exekutionsordnung (EO)
§ 413. Wirkung der Vollstreckbarerklärung
Nach Eintritt der Rechtskraft der Vollstreckbarerklärung ist der ausländische Exekutionstitel wie ein inländischer zu behandeln. Ihm kommt aber nie mehr Wirkung als im Ursprungsstaat zu.
(BGBl. I Nr. 100/2016)