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Dokument-ID: 671033

Vorschrift

Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz

Inhaltsverzeichnis

§ 12. Unterbliebene Aufklärung über das Rücktrittsrecht

idF BGBl. I Nr. 33/2014 | Datum des Inkrafttretens 13.06.2014

(1) Ist der Unternehmer seiner Informationspflicht nach § 4 Abs. 1 Z 8 nicht nachgekommen, so verlängert sich die in § 11 vorgesehene Rücktrittsfrist um zwölf Monate.

(2) Holt der Unternehmer die Informationserteilung innerhalb von zwölf Monaten ab dem gemäß § 11 Abs. 2 für den Fristbeginn maßgeblichen Tag nach, so endet die Rücktrittsfrist 14 Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher diese Information erhält.