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Dokument-ID: 157115

Vorschrift

Gerichtsgebührengesetz (GGG)

Inhaltsverzeichnis

§ 11. Persönliche Gebührenfreiheit im Verfahren auf Grund von Privatanklagen

idF BGBl. Nr. 501/1984 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1985

Genießt der Privatankläger persönliche Gebührenfreiheit, so ist der Beschuldigte zahlungspflichtig, falls ihm diese Befreiung nicht zusteht und soweit er zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet ist.