© WEKA Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@weka.at

Zurück Weiter
Dokument-ID: 157130

Vorschrift

Gerichtsgebührengesetz (GGG)

Inhaltsverzeichnis

II. Zahlungspflicht des Gegners der gebührenbefreiten Partei

§ 20. a) Im Zivilprozeß

idF BGBl. Nr. 646/1987 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1988

In den Fällen des § 70 ZPO sowie bei persönlicher Gebührenfreiheit aus anderen Gründen (§ 10) ist der Gegner zur Zahlung der Gerichtsgebühren, die die gebührenbefreite Partei zu entrichten gehabt hätte, verpflichtet, soweit ihm die Kosten des Rechtsstreites auferlegt sind oder soweit er die Kosten durch Vergleich übernommen hat. Im Zweifel ist die Hälfte der Gebühr einzuheben.