Dokument-ID: 157163

Vorschrift

Gerichtsgebührengesetz (GGG)

Inhaltsverzeichnis

IV. Pauschalgebühren für Verfahren außer Streitsachen

Tarifpost

Gegenstand

Höhe der Gebühren

7

I. Pflegschafts- und Unterhaltssachen erster Instanz

 

 

 

 

a) für Verfahren über den Anspruch auf Unterhalt und gerichtliche Verfahren zur Festlegung des Kostenersatzes nach § 43 B-KJHG 2013 (BGBl. I Nr. 61/2022)

5 Promille vom Wert des durch Entscheidung oder Vergleich rechtskräftig bzw. rechtswirksam Zuerkannten

 

 

b) für Verfahren über zumindest teilweise erfolglose Anträge auf Herabsetzung des Unterhalts

15 Euro

 

 

c) für Verfahren

 

 

 

 

1. über die Genehmigung von Rechtshandlungen volljähriger schutzberechtigter Personen (§§ 258 Abs. 3 und 281 Abs. 3 ABGB)

143 Euro

 

 

2. über die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung volljähriger schutzberechtigter Personen (§ 137 AußStrG)

ein Viertel der Entschädigung, die der Person zuerkannt wird, der die Vermögensverwaltung obliegt, mindestens jedoch 92 Euro

 

 

d) für Verfahren über Einwendungen nach den §§ 35 Abs. 2 und 36 Abs. 2 EO gegen Exekutionstitel in Unterhaltssachen und Unterhaltsvorschusssachen

114 Euro

 

 

II. Pflegschafts- und Unterhaltssachen zweiter Instanz

 

 

 

 

Für Rekursverfahren gegen eine Entscheidung in einem Verfahren

 

 

 

 

a) nach Z I lit. a

31 Euro

 

 

b) nach Z I lit. b

31 Euro

 

 

c) nach Z I lit. c Z 1

287 Euro

 

 

d) nach Z I lit. c Z 2

31 Euro

 

 

e) nach Z I lit. d

154 Euro

 

 

III. Pflegschafts- und Unterhaltssachen dritter Instanz

 

 

 

 

Für Revisionsrekursverfahren gegen eine Entscheidung in einem Verfahren

 

 

 

 

a) nach Z II lit. a

46 Euro

 

 

b) nach Z II lit. b

46 Euro

 

 

c) nach Z II lit. c

430 Euro

 

 

d) nach Z II lit. d

46 Euro

 

 

e) nach Z II lit. e

228 Euro

(BGBl. II Nr. 160/2021)

Anmerkungen

1.

Bemessungsgrundlage für den für die Vergangenheit zuerkannten Unterhaltsanspruch ist der zugesprochene Betrag. Für die Zuerkennung künftigen Unterhalts ist das Einfache der Jahresleistung als Bemessungsgrundlage anzunehmen; wird der Anspruch aber auf eine kürzere Zeit als ein Jahr zuerkannt, so dient der Gesamtbetrag der zugesprochenen Leistungen als Bemessungsgrundlage. Bei gemeinsamer Zuerkennung von künftigem und bereits fällig gewordenem Unterhalt sind der sich nach dem vorstehenden Satz ergebende Betrag für den künftigen Unterhalt und der für die Vergangenheit zugesprochene Betrag zusammenzurechnen. (BGBl. I Nr. 156/2015)

2.

Wird auf Grund eines neuen Antrages ein bereits rechtskräftig zuerkannter (verglichener) Unterhaltsbetrag erhöht, so ist von dem Unterschied zwischen dem zuerkannten und dem bisher zu leistenden Betrag auszugehen.

3.

Zahlungspflichtig ist:

  1. für die Entscheidungsgebühr oder Vergleichsgebühr nach Tarifpost 7 Z I lit. a sowie die Pauschalgebühr nach Tarifpost 7 Z I lit. d derjenige, dem die Unterhaltsleistung oder der Kostenersatz nach § 43 B-KJHG 2013 auferlegt wurde; (BGBl. I Nr. 61/2022)
  2. für die Gebühr nach Tarifpost 7 Z I lit. b der Antragsteller in den Fällen, in denen sein Unterhaltsherabsetzungsantrag auch nur zum Teil erfolglos geblieben ist; ist hingegen der Antragsteller mit dem Unterhaltsherabsetzungsantrag zur Gänze durchgedrungen, entfällt eine Zahlungspflicht nach Tarifpost 7 Z I lit. b;
  3. für die Gebühr für Entscheidungen nach Tarifpost 7 Z I lit. c die Person, in deren Interesse die Prüfung durch das Gericht erfolgt;
  4. für die Gebühr nach Tarifpost 7 Z II lit. c, d und e sowie Z III lit. c, d und e der volljährige Rechtsmittelwerber; für die Gebühr nach Tarifpost 7 Z II lit. a und b sowie Z III lit. a und b trifft den volljährigen Rechtsmittelwerber die Zahlungspflicht nur dann, wenn sein Rechtsmittel oder zumindest eines seiner Rechtsmittel auch nur zum Teil erfolglos geblieben sind; ist er hingegen mit seinen Begehren zur Gänze durchgedrungen, entfällt eine Gebührenpflicht nach Tarifpost 7 Z II lit. a und b oder Z III lit. a und b.

Minderjährige trifft in allen Instanzen keine Gebührenpflicht.
(BGBl. I Nr. 156/2015)

4.

Bezieht sich ein Antrag nach Tarifpost 7 Z I lit. d, Z II lit. e oder Z III lit. e auf mehrere Unterhaltsberechtigte, ist die Gebühr nur einmal zu entrichten. (BGBl. I Nr. 156/2015)

5.

(Anm. d. Red.: Aufgehoben durch BGBl. I Nr. 156/2015.)

6.

Wird ein rechtskräftig zuerkannter (verglichener) Unterhaltsbetrag später herabgesetzt oder aberkannt, so findet eine Rückzahlung der Gebühren für die Entscheidungen, mit denen der Unterhalt früher festgesetzt wurde, nicht statt.

7.

Für die Bemessung der Pauschalgebühr nach Tarifpost 7 Z I lit. c Z 2 hat die der Person, der die Vermögensverwaltung obliegt, allenfalls zugesprochene Umsatzsteuer außer Betracht zu bleiben. (BGBl. I Nr. 61/2022)

7a.

(Anm. d. Red.: Aufgehoben durch BGBl. I Nr. 156/2015.)

8.

Verfahren über die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung sind auf Antrag der Partei gebührenfrei, wenn aus der Pflegschaftsrechnung als einziges Vermögen Sparguthaben bis zu 22 400 Euro ersichtlich sind und die ausgewiesenen jährlichen Einkünfte (§§ 229, 276 ABGB) 14 834 Euro nicht übersteigen. (BGBl. II Nr. 1560/2021)

9.

Die Gebühreneinnahmen aus Pflegschaftsverfahren nach Tarifpost 7 sind zur Förderung der Vereine im Sinne des § 1 ErwSchVG zu verwenden. (BGBl. I Nr. 58/2018)

Tarifpost

Gegenstand

Höhe der Gebühren

8

B. Verlassenschaftsabhandlungen
Pauschalgebühren für Verlassenschaftsabhandlungen

5 vT des reinen Nachlaßvermögens, mindestens jedoch 77 Euro

(BGBl. II Nr. 160/2021)

Anmerkungen

1.

Der Wert des Verlassenschaftsvermögens ergibt sich aus § 24. (BGBl. I Nr. 87/2015)

2.

Für die Ermittlung der Pauschalgebühr ist der Wert nachträglich hervorgekommenen Verlassenschaftsvermögens zum Wert des früher maßgeblichen Vermögens hinzuzurechnen. (BGBl. I Nr. 87/2015)

2a.

Ergeht im Verfahren vor dem Verlassenschaftsgericht auf Grund widersprechender Erbantrittserklärungen eine Entscheidung des Gerichtes über das Erbrecht im Sinne der §§ 161 ff AußStrG, so erhöht sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 8 auf 6 vT des reinen Verlassenschaftsvermögens, mindestens jedoch 116 Euro. (BGBl. II Nr. 160/2021)

3.

Neben der Pauschalgebühr nach Tarifpost 8 sind keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn ein Rechtsmittel erhoben wird. (BGBl. I Nr. 156/2015)

4.

Die Pauschalgebühr umfasst nicht die Gebühren nach Tarifpost 9.

5.

Die Pauschalgebühr ist auch für das Ausfolgungsverfahren nach § 150 AußStrG zu entrichten. (BGBl. I Nr. 87/2015)

6.

Unterbleibt die Abhandlung (§ 153 AußStrG) oder werden die Aktiven einer überschuldeten Verlassenschaft an Zahlungs statt überlassen (§§ 154, 155 AußStrG), so ist keine Pauschalgebühr zu entrichten.

Tarifpost

Gegenstand

Maßstab für die Gebührenbemessung

Höhe der Gebühren

 

 

9

C. Grundbuchsachen

 

 

47

Euro

 

 

a) Eingaben (Protokollaranträge) um Eintragung in das Grundbuch (Landtafel, Eisenbahnbuch, Bergbuch);

 

 

b) Eintragungen in das Grundbuch (Landtafel, Eisenbahnbuch, Bergbuch), und zwar:

 

 

1. Eintragungen (Einverleibungen) zum Erwerb des Eigentums und des Baurechtes,

vom Wert des Rechtes

1,1 vH

 

 

 

 

2. Vormerkungen zum Erwerb des Eigentums und des Baurechtes,

 

 

79

Euro

 

 

3. Anmerkungen der Rechtfertigung der Vormerkung zum Erwerb des Eigentums und des Baurechtes,

vom Wert des Rechtes

1,1 vH

 

 

 

 

4. Eintragungen zum Erwerb des Pfandrechtes (Ausnahme Z 6),

vom Wert des Rechtes

1,2 vH

 

 

 

 

5. Anmerkungen der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung,

vom Wert des Rechtes

6 vT

 

 

 

 

6. nachträgliche Eintragung des Pfandrechtes in der angemerkten Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung;

vom Wert des Rechtes

6 vT

 

 

 

 

c) (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2001.)

 

 
 

 

 

 

 

d) Auszug aus dem Hauptbuch des Grundbuchs und aus dessen Hilfsverzeichnissen (BGBl. I Nr. 37/2024)

 

15

Euro

 

 

e) Abfragen nach §§ 6 und 7 GUG

 

 
 

 

 

 

 

1. Vollabfrage einer Einlagezahl (GB-Auszug aktuell)

je abgefragter EZ

3,76

Euro

 

 

2. Abfrage des A-, B- oder C-Blattes einer EZ (GB-Teilauszug aktuell)

je abgefragtem Blatt einer EZ

2

Euro

 

 

3. Abfrage der letzten Tagebuchzahl (Plombe)

je abgefragter TZ

0,47

Euro

 

 

4. Abfrage der Urkundensammlung

je abgefragter Urkunde

1,17

Euro

 

 

5. Abfrage des Personenverzeichnisses

je abgefragter Person

1,88

Euro

 

 

6. Abfrage der historischen Einlagezahl (Verzeichnis der gelöschten Eintragungen)

aa) für die letzten fünf Jahre

1,88

Euro

 

 

 

 

bb) ohne zeitliche Begrenzung

4,47

Euro

 

 

7. Abfrage der KG-Änderungsdaten

je abgefragter KG

0,45

Euro

 

 

(Anm. d. Red.: Z 8 wurde gem. BGBl. Nr. 60/2017 aufgehoben.)

 

 
 

 

 

 

 

(Anm. d. Red.: Z 9 wurde gem. BGBl. Nr. 60/2017 aufgehoben.)

 

 
 

 

 

 

 

10. Abfrage der Informationen zu einer Tagebuchzahl (Zusatzinformation)

je abgefragter TZ

1,88

Euro

 

 

11. Suche nach Kaufverträgen je Katastralgemeinde (KG)

je abgefragter KG

1,88

Euro

 

 

12. Informationen zu einer Liegenschaftsgruppe im Gruppenverzeichnis

je Liegenschaftsgruppe

1,76

Euro

 

 

13. Abfrage aus der Digitalen Katastralmappe (Kataster Rastergrafik) je in der Grafik dargestelltem Naturmaß

aa) bis zu 500m

3,76

Euro

 

 

 

 

bb) bis zu 1 000m

12,20

Euro

 

 

 

 

cc) bis zu 2 000m

49

Euro

 

 

14. Auszug aus dem Grundstücksverzeichnis ohne Grundstücksadresse (GST-Auszug)

aa) für 1 bis 10 Grundstücke

4

Euro

 

 

 

 

bb) für 11 bis 100 Grundstücke

12,20

Euro

 

 

15. Auszug aus dem Grundstücksverzeichnis mit Grundstücksadresse

aa) für 1 bis 10 Grundstücke

4

Euro

 

 

 

 

bb) für 11 bis 100 Grundstücke

14,40

Euro

 

 

16. Suche nach Grundstücksadressen im Anschriftenverzeichnis (Adresssuche)

aa) bis zu 10 Treffern

1,10

Euro

 

 

 

 

bb) bis zu 100 Treffern

3,53

Euro

 

 

 

 

cc) bis zu 1 000 Treffern

38

Euro

 

 

17. Abfragen nach Z 1, 2, 5, 6, 10, 11 und 12 von Körperschaften öffentlichen Rechts

je abgefragter EZ, TZ, KG, Liegenschaftsgruppe, Person oder je abgefragtem Blatt

1,77

Euro

(BGBl. II Nr. 160/2021)

Anmerkungen

Zu a:

1.

Der Eingabengebühr nach Tarifpost 9 lit. a unterliegen alle Eingaben um Eintragung in das Grundbuch (Landtafel, Eisenbahnbuch, Bergbuch). Unter die Gebührenpflicht nach Tarifpost 9 lit. a fallen auch alle Anträge im Sinne des § 4 LiegTeilG auf Einleitung des Aufforderungsverfahrens, der Antrag des Erstehers nach § 237 EO und die Rechtsmittelschriften gegen Beschlüsse des Grundbuchsgerichtes.

1a.

Wenn nicht die Eingabe und sämtliche Urkunden im elektronischen Rechtsverkehr übermittelt werden, erhöht sich die Eingabengebühr um 19 Euro. (BGBl. II Nr. 160/2021)

2.

Wird in einer Eingabe um die Eintragung in den Büchern verschiedener Grundbuchsgerichte angesucht, so ist die Eingabengebühr nur einmal zu entrichten.

3.

Wird ein Antrag auf gerichtliche Hinterlegung einer Urkunde zum Zwecke des Erwerbes des Eigentumsrechtes oder eines anderen dinglichen Rechtes an einer nicht verbücherten Liegenschaft oder an einem Bauwerk gestellt, so ist die gleiche Eingabengebühr zu entrichten wie für einen Antrag um Eintragung in das Grundbuch.

3a.

(Anm. d. Red.: Aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010.)

4.

Gebührenfrei sind:

  1. Gesuche um Löschung von Anmerkungen, falls die Löschung von Amts wegen zu bewirken war,
  2. Anträge auf Berichtigung des Grundbuches nach § 21 GUG.

 Zu b:

5.

Die Gebühren für bücherliche Eintragungen sind auch dann zu entrichten, wenn die Eintragungen im Wege der Grundbuchsberichtigung auf Ansuchen vorgenommen werden.

6.

Wird die Eintragungsgebühr nach der Tarifpost 9 lit. b Z 1 oder 3 durch Abbuchung und Einziehung entrichtet, so ermäßigt sich diese Gebühr um 23 Euro. (BGBl. II Nr. 160/2021)

7.

Für die Einverleibung (Vormerkung) einer Simultanhypothek ist die Eintragungsgebühr nur einmal zu bezahlen, sofern die Eintragung entweder in einem einzigen Gesuch oder für alle Hypothekarobjekte gleichzeitig begehrt wird.

8.

Anmerkung 7 gilt entsprechend, wenn Pfandrechte für dieselbe Forderung

  1. an mehreren nicht verbücherten Liegenschaften oder Bauwerken (Anmerkung 11) erworben oder
  2. einerseits an einer oder mehreren nicht verbücherten Liegenschaften oder einem oder mehreren Bauwerken (Anmerkung 11) und andererseits an einem oder mehreren Grundbuchskörpern erworben oder
  3. auf mehrere Miteigentumsanteile desselben Grundbuchskörpers eingetragen werden.

(BGBl. I Nr. 38/2019)

9.

Als Eintragung nach Tarifpost 9 lit. b Z 4 gelten auch die Vormerkung eines Pfandrechtes und die Übertragung einer Forderung oder eines Pfandrechtes.

10.

Folgende Eintragungen sind keine Eintragung zum Erwerb eines Pfandrechts:

  1. bei Abschreibung eines Bestandteils eines mit einem Pfandrecht belasteten Grundbuchskörpers die Eintragung dieses Pfandrechts als Simultanhypothek in einer neuen Einlage für das Trennstück oder
  2. wenn keine Änderung der Eintragung im Lastenblatt erfolgt oder
  3. wenn im Zusammenhang mit dem Eigentumserwerb oder bei der Änderung von Miteigentumsanteilen bei einem bereits eingetragenen Pfandrecht im Lastenblatt eine Richtigstellung der Beschränkung (Verweis auf das Eigentumsblatt) vorgenommen wird.

Für solche Eintragungen fallen auch keine Gebühren nach lit. b Z 5 an. (BGBl. I Nr. 38/2019)

10a.

Wird ein Pfandrecht, für das bereits die Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigen Verpfändung in einer Einlage eingetragen und die Gebühr nach lit. b Z 5 entrichtet wurde, anlässlich der nachträglichen Eintragung im angemerkten Rang in weiteren Einlagen im laufenden Rang als Simultanhypothek eingetragen, so ist dennoch nur einmal die Gebühr nach lit. b Z 6 zu entrichten, soweit der Wert des eingetragenen Rechts den Wert nicht übersteigt, für den die Gebühr nach lit. b Z 5 entrichtet wurde. (BGBl. I Nr. 38/2019)

11.

Wird an einer nicht verbücherten Liegenschaft oder an einem Bauwerk das Eigentumsrecht oder ein Pfandrecht durch gerichtliche Hinterlegung der Urkunde über das Erwerbsgeschäft (§§ 434 bis 437, 451 Abs. 2 ABGB) oder ein Pfandrecht durch pfandweise Beschreibung (§§ 91 bis 94 EO) erworben, so ist für die gerichtliche Hinterlegung der Urkunde oder die pfandweise Beschreibung dieselbe Gebühr zu entrichten wie für die bücherliche Eintragung des Rechtes. Das gleiche gilt für die Einreihung der Protokollabschrift über den Zuschlag (§ 183 EO). Hingegen ist die Einreihung von Urkunden, aus der die Löschung solcher Rechte hervorgeht, gebührenfrei. (BGBl. I Nr. 86/2021)

12.

Von der Eintragungsgebühr sind befreit:

  1. Eintragungen von anderen als in Tarifpost 9 lit. b angeführten Rechten;
  2. Eintragungen der Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung nach § 53 Abs. 1 letzter Satz GBG 1955;
  3. Abschreibungen oder Zuschreibungen von Grundstücken oder Anteilen ohne Änderung des Eigentumsrechtes; (BGBl. I Nr. 156/2015)
  4. die Ab- und Zuschreibung von geringfügigen Grundstücksteilen oder Anteilen, wenn sich dadurch der Wert der jeweils von der Ab- und Zuschreibung betroffenen Grundstücke oder Anteile nicht ändert; (BGBl. I Nr. 156/2015)
  5. die Eintragung einer Ersatzhypothek nach § 222 EO;
  6. die Eintragung von bisher auf einem Baurecht lastenden Pfandrechten auf dem Grundbuchskörper bei Erlöschen des Baurechts. (BGBl. I Nr. 38/2019)

Zu d und e: (BGBl. I Nr. 1/2013)

13.

Die Übermittlungs- und Verrechnungsstellen können bei Abfragen nach Tarifpost 9 lit. e einen von der Bundesministerin für Justiz zu genehmigenden für die eigene Tätigkeit angemessenen Zuschlag in Rechnung stellen. (BGBl. I Nr. 111/2010)

14.

Die Voraussetzungen zur Beauftragung als Übermittlungs- und Verrechnungsstelle für geeignete Rechtsträger legt die Bundesministerin für Justiz im Vertragsweg fest. Die Bundesrechenzentrum GmbH fungiert als Übermittlungs- und Verrechnungsstelle für die Körperschaften öffentlichen Rechts und hat die Gebühr nach Tarifpost 9 lit. e Z 17 auf Grund der Verrechnungsvorgabe der Bundesministerin für Justiz an den Bund zu entrichten. (BGBl. I Nr. 111/2010)

15.

Auszüge aus dem Hauptbuch des Grundbuchs und aus dessen Hilfsverzeichnissen werden erst ausgefolgt, wenn die Gebühr hierfür beigebracht oder die Ermächtigung zum Gebühreneinzug erteilt ist. (BGBl. I Nr. 1/2013)

16.

Bei unmittelbaren elektronischen Abfragen entfällt die Gebühr nach Tarifpost 9 lit. e Z 16. (BGBl. I Nr. 186/2022)

17.

(Anm. d. Red.: Aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2011.)

Tarifpost

Gegenstand

Höhe der Gebühren

10

D. Firmenbuch und Schiffsregistersachen

 

 

 

 

I. Firmenbuch

 

 

 

 

a) Eingabegebühren für Eingaben der folgenden Rechtsträger:

 

 

 

 

1.

bei Einzelunternehmern

19 Euro

 

 

2.

bei offenen Gesellschaften

36 Euro

 

 

3.

bei Kommanditgesellschaften

36 Euro

 

 

4.

bei Aktiengesellschaften und Europäischen Gesellschaften (SE) (BGBl. I Nr. 186/2022)

100 Euro

 

 

5.

bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung (BGBl. I Nr. 186/2022)

36 Euro

 

 

6.

bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und Europäischen Genossenschaften (SCE) (BGBl. I Nr. 186/2022)

36 Euro

 

 

7.

bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit (BGBl. I Nr. 186/2022)

50 Euro

 

 

8.

bei Sparkassen (BGBl. I Nr. 186/2022)

100 Euro

 

 

9.

bei Privatstiftungen (BGBl. I Nr. 186/2022)

200 Euro

 

 

10.

bei Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigungen (EWIV) (BGBl. I Nr. 186/2022)

200 Euro

 

 

11.

bei sonstigen Rechtsträgern gemäß § 2 Z 13 FBG (BGBl. I Nr. 186/2022)

100 Euro

 

 

12.

bei Zweigniederlassungen von Gesellschaften gemäß Anhang I der Richtlinie (EU) 2017/1132 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts (Gesellschaftsrechts-Richtlinie), ABl. Nr. L 169 vom 30.06.2017 S. 46, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 20 vom 24.01.2020 S. 24, und bei Zweigniederlassungen von Rechtsträgern mit Sitz außerhalb eines EU-Mitgliedstaats (BGBl. I Nr. 186/2022)

100 Euro

 

 

13.

bei Zweigniederlassungen von sonstigen Rechtsträgern mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat (BGBl. I Nr. 186/2022)

36 Euro

 

 

b) Eintragungsgebühren für die Eintragung folgender Rechtsträger:

 

 

 

 

1.

Einzelunternehmer

60 Euro

 

 

2.

offene Gesellschaften

130 Euro

 

 

3.

Kommanditgesellschaften

130 Euro

 

 

4.

Aktiengesellschaften und Europäische Gesellschaften (SE)

600 Euro

 

 

5.

Gesellschaften mit beschränkter Haftung

365 Euro

 

 

6.

Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und Europäische Genossenschaften (SCE)

400 Euro

 

 

7.

Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit

400 Euro

 

 

8.

Sparkassen

400 Euro

 

 

9.

Privatstiftungen

265 Euro

 

 

10.

Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen (EWIV)

400 Euro

 

 

11.

sonstige Rechtsträger gemäß § 2 Z 13 FBG

400 Euro

 

 

12.

Zweigniederlassungen von Gesellschaften gemäß Anhang I der Gesellschaftsrechts-Richtlinie und Zweigniederlassungen von Rechtsträgern mit Sitz außerhalb eines EU-Mitgliedstaats

600 Euro

 

 

13.

Zweigniederlassungen von sonstigen Rechtsträgern mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat

(BGBl. I Nr. 186/2022)

365 Euro

 

 

c) Eintragungsgebühren betreffend:

 

 

 

 

1.

Änderungen beim Kapital (auch Kapitalerhöhung und -herabsetzung)

171 Euro

 

 

2.

Vermögensübertragung

101 Euro

 

 

3.

Übernahme oder Übertragung von Betrieben/Teilbetrieben

101 Euro

 

 

4.

Umwandlung einer Kapitalgesellschaft gemäß UmwG oder § 25 FlexKapGG (BGBl. I Nr. 179/2023)

101 Euro

 

 

5.

Umwandlung einer Kapitalgesellschaft gemäß AktG und SEG sowie einer Genossenschaft nach dem SCEG oder § 26 FlexKapGG sowie einer Genossenschaft nach dem SCEG (BGBl. I Nr. 179/2023)

368 Euro

 

 

6.

Spaltung

368 Euro

 

 

7.

Verschmelzung

368 Euro

 

 

8.

Realteilung einer Personengesellschaft

101 Euro

 

 

9.

Ausschluss von Minderheitsgesellschaftern

368 Euro

 

 

10.

Sonstige Änderungen des Gesellschaftsvertrags (Erklärung über die Errichtung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung), des Genossenschaftsvertrags, des Gründungsvertrags einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV), der Satzung oder der Stiftungs(zusatz)urkunde

368 Euro

 

 

11.

grenzüberschreitende Hinaus-Umwandlung, Hinaus-Verschmelzung oder Hinaus-Spaltung einer Kapitalgesellschaft nach dem EU-UmgrG (BGBl. I Nr. 78/2023)

171 Euro

 

 

12.

die beabsichtigte Verlegung des Sitzes einer Europäischen Gesellschaft (SE) oder einer Europäischen Genossenschaft (SCE) in einen anderen Mitgliedstaat, die beabsichtigte Verschmelzung durch Übertragung des Vermögens einer Gesellschaft auf eine Europäische Gesellschaft (SE) mit Sitz im Ausland, die beabsichtigte Verschmelzung durch Übertragung des Vermögens einer Genossenschaft auf eine Europäische Genossenschaft (SCE) mit Sitz im Ausland und die Erfüllung der Gründungsbedingungen für die beabsichtigte Gründung einer Holding-SE (BGBl. I Nr. 78/2023)

171 Euro

 

 

II. Schiffsregister

 

 

 

 

a) Pauschalgebühren für Eintragungen zum Erwerb einer Schiffshypothek

1,2 vH vom Wert des Rechtes

 

 

b) Pauschalgebühren für sonstige Eintragungen

64 Euro

 

 

III. Firmenbuch- und Schiffsregisterauszüge, die einer Partei auf ihr Verlangen erteilt werden

 

 

 

 

a) Auszug aus Hauptbuch des Firmenbuchs (BGBl. I Nr. 186/2022)

15 Euro

 

 

b) Unterlage der Rechnungslegung (BGBl. I Nr. 186/2022)

15 Euro

 

 

c) Schiffsregisterauszüge (Ergänzungen; Abschriften)

für je angefangene Seite 3,31 Euro

 

 

IV. Firmenbuchabfragen

 

 

 

 

a) Abfragen nach § 34 Abs. 1 Firmenbuchgesetz – FBG (Einzelabfragen)

 

 

 

 

1.

Aktueller Firmenbuchauszug

3,76 Euro

 

 

2.

Aktueller Firmenbuchauszug mit historischen (gelöschten) Daten

6,30 Euro

 

 

3.

(Anm. d. Red.: Z 3 wurde gem. BGBl. Nr. 60/2017 aufgehoben.)

 

 

 

 

4.

(Anm. d. Red.: Z 4 wurde gem. BGBl. Nr. 60/2017 aufgehoben.)

 

 

 

 

5.

(Anm. d. Red.: Z 5 wurde gem. BGBl. Nr. 60/2017 aufgehoben.)

 

 

 

 

6.

Teilauszug eingeschränkt auf maximal zwei Personen oder alphabetische Personenliste

1,17 Euro

 

 

7.

European Business Register-Standardauszug

1,17 Euro

 

 

8.

Ergebnis einer Personensuche (BGBl. I Nr. 156/2015)

1,17 Euro

 

 

9.

(Anm. d. Red.: Aufgehoben durch BGBl. I Nr. 156/2015.)

 

 

 

 

10.

(Anm. d. Red.: Aufgehoben durch BGBl. I Nr. 156/2015.)

 

 

 

 

11.

(Anm. d. Red.: Aufgehoben durch BGBl. I Nr. 156/2015.)

 

 

 

 

12.

Urkunden in der Urkundensammlung

je Urkunde 1,17 Euro

 

 

13.

(Anm. d. Red.: Aufgehoben durch BGBl. I Nr. 156/2015.)

 

 

 

 

14.

(Anm. d. Red.: Aufgehoben durch BGBl. I Nr. 156/2015.)

 

 

 

 

15.

Suche im Zweig Firmeninformation mit Verknüpfungen pro Personenliste und pro Funktionenübersicht je Person

1,17 Euro

 

 

16.

Suche im Zweig Firmeninfo pro Firmenliste mit Verknüpfungen (BGBl. I Nr. 156/2015)

1,17 Euro

 

 

17.

Suche im Zweig Firmeninfo pro Firmeninformation mit Verknüpfungen (BGBl. I Nr. 156/2015)

1,17 Euro

 

 

18.

(Anm. d. Red.: Z 18 wurde gem. BGBl. Nr. 60/2017 aufgehoben.)

 

 

 

 

b) (Anm. d. Red.: Aufgehoben durch BGBl. I Nr. 156/2015.)

 

 

(BGBl. II Nr. 160/2021)

Anmerkungen

Zu Z I lit. a:

1.

Der Eingabengebühren nach Tarifpost 10 I lit. a unterliegen:

  1. Anträge auf Eintragung in das Firmenbuch;
  2. sonstige verfahrenseinleitende Anträge auf Vornahme einer Amtshandlung des Firmenbuchgerichts, die auf eine Eintragung in das Firmenbuch oder eine Bestellung oder Abberufung von gesetzlichen Vertretern, besonderen Vertretern und Aufsichtsratsmitgliedern, Prüfern, Stiftungskuratoren, Revisoren und Abwicklern (Liquidatoren) gerichtet sind;
  3. Einreichungen gemäß §§ 277 bis 281 UGB sowie
  4. Rechtsmittel in Firmenbuchsachen.

(BGBl. I Nr. 186/2022)

1a.

Wenn nicht die Eingabe und sämtliche Urkunden im elektronischen Rechtsverkehr übermittelt werden, erhöht sich die Eingabengebühr um 19 Euro. (BGBl. II Nr. 160/2021)

2.

Die Eingabengebühr ist nur einmal zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn die Eingabe mehrere Anträge enthält.

3.

Die Eingabengebühr bestimmt sich nach der bei Einbringung der Eingabe bestehenden Rechtsform des Rechtsträgers; bei Anträgen zur erstmaligen Eintragung nach der beantragten Rechtsform des Rechtsträgers, dessen Eintragung begehrt wird. (BGBl. I Nr. 186/2022)

3a.

(Anm. d. Red.: Aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010.)

4.

Die Pflicht zur Entrichtung der Eingabengebühr wird vom Ausgang des Verfahrens nicht berührt; dies gilt auch dann, wenn die Eingabe zu keiner Eintragung im Firmenbuch geführt hat.

5.

Eingaben des Revisionsverbands sind gebührenfrei. (BGBl. I Nr. 186/2022)

Zu Z I lit. b und c:

6.

Kosten, die durch Veröffentlichungen von Anzeigungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften entstehen, sind vom Rechtsträger zu ersetzen.

7.

Die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 10 I lit. c ist bei Zutreffen mehrerer dort angeführter Tatbestände für jede einzelne der Eintragungen zu entrichten. (BGBl. I Nr. 186/2022)

8.

Die Gebühren für die Eintragungen, die unmittelbar im Zusammenhang mit der Neugründung eines Betriebs anfallen, samt der damit im Zusammenhang stehenden Eingabengebühren, sind auch dann nicht zu erheben, wenn der amtliche Vordruck nach § 4 Abs. 1 und 3 NeuFöG bis spätestens 14 Tage nach dem Antrag auf Eintragung beim zuständigen Gericht einlangt und in diesem Antrag ausdrücklich die Gebührenbefreiung nach dem NeuFöG in Anspruch genommen und erklärt worden ist, dass der amtliche Vordruck innerhalb dieser Frist nachgereicht wird. (BGBl. I Nr. 186/2022)

9.

Die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 10 I lit. c Z 2 bis 8 ist auch bei mehrfacher Eintragung ins Firmenbuch nur einmal zu entrichten, und zwar jeweils vom übernehmenden Rechtsträger oder vom Rechtsnachfolger; liegen mehrere übernehmende Rechtsträger oder Rechtsnachfolger vor, so sind diese solidarisch zur Zahlung der Gebühr verpflichtet. (BGBl. I Nr. 186/2022)

Zu Z II:

10.

Anmerkung 7 zu Tarifpost 9 gilt sinngemäß, wenn Pfandrechte für dieselbe Forderung an mehreren Schiffen erworben werden. Als Eintragung nach Tarifpost 10 Z II lit. a gilt auch die Vormerkung einer Schiffshypothek. (BGBl. I Nr. 186/2022)

Zu Z III:

17.

(Anm. d. Red.: Z 17 wurde gem. BGBl. I Nr. 186/2022 aufgehoben.)

17a.

(Anm. d. Red.: Aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2005.)

18.

Soweit Firmenbuchauszüge aus dem händisch geführten Firmenbuch hergestellt werden, sind die Vorschriften für Schiffsregisterauszüge sinngemäß anzuwenden.

19.

Ergänzungen, die einem bereits ausgefertigten Schiffsregisterauszug fortsetzungsweise beigesetzt werden, unterliegen der Gebühr nach Tarifpost 10 III; die Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn die Ergänzung ohne Verwendung einer weiteren Seite auf der zur Ausfertigung des ursprünglichen Schiffsregisterauszuges verwendeten Seite niedergeschrieben wird.

20.

Auszüge aus dem Hauptbuch des Firmenbuchs, Unterlagen der Rechnungslegung und Schiffsregisterauszüge (Ergänzungen, Abschriften) werden erst ausgefolgt, wenn die Gebühr hierfür beigebracht oder die Ermächtigung zum Gebühreneinzug erteilt ist. (BGBl. I Nr. 186/2022)

Zu Z IV:

21.

Abfragen des Bundes, der Länder und der Gemeinden zum Amtsgebrauch sowie sonstiger Körperschaften öffentlichen Rechts zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH nach Z 1 bis 17 sind von Abfragegebühren befreit, sofern keine Weitergabe an Dritte erfolgt. (BGBl. I Nr. 60/2017)

22.

Die Übermittlungs- und Verrechnungsstellen können bei Abfragen nach Tarifpost 10 Z IV einen von der Bundesministerin für Justiz zu genehmigenden für die eigene Tätigkeit angemessenen Zuschlag in Rechnung stellen. (BGBl. I Nr. 111/2010)

23.

Für Abfrageprodukte entsteht nur dann eine Gebührenpflicht nach dieser Tarifpost, wenn in Z IV dafür eine Gebühr vorgesehen ist. (BGBl. I Nr. 60/2017)

Tarifpost

Gegenstand

Maßstab für die Gebührenbemessung

Höhe der Gebühren
 

11

E.

Beglaubigungen und Beurkundungen

 

 

 

 

a)

1.

Beglaubigungen von Unterschriften bei einer Bemessungsgrundlage

für jede Unterschrift

 

 

 

 

bis

360 Euro

 

 

 

 

3,53 Euro

über

360 Euro

bis 730 Euro

 

 

7 Euro

über

730 Euro

bis 3 630 Euro

 

 

15 Euro

über

3 630 Euro

bis 7 270 Euro

 

 

29 Euro

über

7 270 Euro

bis 36 340 Euro

 

 

45 Euro

über

36 340 Euro

bis 72 670 Euro

 

 

61 Euro

über

72 670 Euro

 

 

 

 

 

 

für jede weitere angefangene 72 670 Euro

 

 

je 29 Euro mehr

 

 

2.

wenn der Wert nicht bestimmbar ist

 

 

15 Euro

b)

 

 

Beglaubigungen von Abschriften, die von den Parteien überreicht werden;

für jede angefangene Seite der Abschrift

2,36 Euro

c)

1.

Aufnahme von Urkunden über Rechtsgeschäfte, die einer gerichtlichen Beurkundung bedürfen,

die im Notariatsgesetz für die gleichen Amtshandlungen vorgesehenen Gebühren

 

 

 

 

2.

Aufnahme von Testamenten,

die im Notariatsgesetz für die gleichen Amtshandlungen vorgesehenen Gebühren

 

 

 

 

3.

Aufnahme von Wechsel- und Scheckprotesten,

die im Notariatsgesetz für die gleichen Amtshandlungen vorgesehenen Gebühren

 

 

 

 

4.

Erteiligung von Ausfertigungen, Auszügen, Abschriften oder Zeugnissen aus dem in Notariatsarchiv befindlichen Akten;

die im Notariatsgesetz für die gleichen Amtshandlungen vorgesehenen Gebühren

 

 

d)

 

 

(Anm. d. Red.: Lit. d wurde gem. BGBl. I Nr. 59/2017 aufgehoben.)

 

 

92 Euro

(BGBl. II Nr. 160/2021)

Anmerkungen

1.

Die Gebühr für die Beglaubigung einer Unterschrift auf einer Urkunde wird nach dem Wert des Gegenstandes ohne Abzug von Schulden, Barauslagen und Gebühren bemessen. Nebengebühren sind aber bei Bestimmung des Wertes des Gegenstandes nicht zu berücksichtigen.

2.

Bei der Beglaubigung von Unterschriften auf einer Schuld- und Pfandbestellungsurkunde ist der Berechung der Beglaubigungsgebühr nach Tarifpost 11 lit. a Z 1 der Nennbetrag (Höchstbetrag) zugrunde zu legen; die Nebengebührensicherstellung bleibt hiebei unberücksichtigt.

3.

Wenn die Unterschriften mehrerer Personen, die an einem Rechtsgeschäft beteiligt sind, beglaubigt werden, so ist die Beglaubigungsgebühr nach Tarifpost 11 lit. a Z 1 für jede Unterschrift vom Gesamtwert zu bemessen.

4.

Bei der Beglaubigung der Unterschrift auf einer Vorrangseinräumungserklärung ist als Bemessungsgrundlage der Wert des vortretenden Rechtes maßgebend.

5.

(Anm. d. Red.: Aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2001.)

6.

Kann eine Unterschrift nur von mehreren Personen gemeinsam gegeben werden (Kollektivzeichnung), so ist nur die einfache Beglaubigungsgebühr nach Tarifpost 11 lit. a Z 1 zu entrichten.

7.

Für die Beglaubigung einer Unterschrift auf einer Urkunde, aus der sich der Wert des Gegenstandes nicht unmittelbar ergibt, ist die Gebühr nach Tarifpost 11 lit. a Z 2 zu bemessen.

7a.

Für die Beglaubigung einer Unterschrift ist zusätzlich zu der Gebühr nach Tarifpost 11 lit. a eine wertunabhängige weitere Gebühr von 19 Euro zu entrichten. Die Zusatzgebühr fällt auch dann bloß einmal an, wenn gleichzeitig die Unterschriften mehrerer Personen auf einer Urkunde beglaubigt werden. (BGBl. II Nr. 160/2021)

8.

Bei Bemessung der Gebühr nach Tarifpost 11 lit. b wird eine angefangene Seite als voll gerechnet.

9.

Für die Beglaubigung von Ziffernausweisen ist die doppelte Gebühr zu Tarifpost 11 lit. b zu entrichten.

10.

Beglaubigungen von Unterschriften und Abschriften werden erst vorgenommen, wenn die Gebühr hierfür beigebracht oder die Ermächtigung zum Gebühreneinzug erteilt ist. (BGBl. I Nr. 1/2013)

Tarifpost

Gegenstand

Maßstab für die Gebührenbemessung

Höhe der Gebühren

12

F.

Sonstige Geschäfte des außerstreitigen Verfahrens
Pauschalgebühren für folgende Verfahren:

 

 

 

 

 

a)

1.

Verfahren über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse (§§ 81 bis 98 Ehegesetz),

 

 

358

Euro

 

 

 

 

2.

Verfahren über die Scheidung einer Ehe nach § 55a Ehegesetz,

 

 

312

Euro

 

 

 

 

3.

Verfahren zur Anerkennung oder Nichtanerkennung ausländischer Entscheidungen über den Bestand einer Ehe (§§ 97 ff AußStrG), Verfahren zur Anerkennung, Vollstreckbarerklärung oder Nichtanerkennung ausländischer Entscheidungen zum Schutz des Vermögens Erwachsener (§§ 131a ff AußStrG) sowie Verfahren zur Anerkennung ausländischer Entscheidungen über die Annahme volljähriger Wahlkinder an Kindes statt (§§ 91a ff AußStrG); (BGBl. I Nr. 19/2015)

 

 

143

Euro

 

 

b)

1.

Feststellung von Ansprüchen auf Ausstattung,

 

 

287

Euro

 

 

 

 

2.

(Anm. d. Red.: Aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2015.)

 

 
 

 

 

 

 

 

 

3.

Verfahren zur Ernueerung oder Berichtigung der Grenzen (§§ 850 ff ABGB)

 

 

287

Euro

 

 

 

 

4.

Verfahren nach dem Landpachtgesetz,

 

 

87

Euro

 

 

 

 

5.

Regelung der Rechte der Teilhaber einer gemeinschaftlichen Sache nach §§ 835, 836 ABGB,

 

 

287

Euro

 

 

 

 

6.

Verfahren über die Abgeltung der Mitwirkung eines Ehegatten im Erwerb des anderen (§ 98 ABGB),

 

 

287

Euro

 

 

 

 

7.

Anträge auf Feststellung der Rechtmäßigkeit gesonderter Wohnungnahme (§ 92 ABGB),

 

 

87

Euro

 

 

 

 

8.

Verfahren über die Annahme eines volljährigen Wahlkindes an Kindesstatt (§§ 191 ff ABGB); (BGBl. I Nr. 19/2015)

 

 

87

Euro

 

 

c)

1.

Verfahren über einen Auskunftsanspruch nach § 14 ECG, (BGBl. I Nr. 182/2023)

 

 

87

Euro

 

 

 

 

2.

Todeserklärung und Beweisführung des Todes,

 

 

87

Euro

 

 

 

 

3.

Kraftloserklärungen von Urkunden,

 

 

87

Euro

 

 

 

 

4.

Verfahren vor dem Bezirksgericht nach § 37 MRG,

 

 

87

Euro

 

 

 

 

5.

Einspruch des Gläubigers gegen die Vornahme eines Tausches von Grundstücken (§ 11 LiegTeilG),

 

 

87

Euro

 

 

 

 

6.

Einräumung eines Notwegs

 

 

87

Euro

 

 

 

 

7.

Gesuche zwecks Erlags bei einer Verwahrungsabteilung;

 

 

87

Euro

 

 

d)

1.

Verfahren zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses oder der Barabfindung nach dem AktG, dem GesAusG oder dem EU-UmgrG (BGBl. I Nr. 78/2023)

vom rechtskräftig ermittelten oder verglichenen Gesamtwert der Zuzahlungen oder der an Stelle der Zuzahlungen zu leistenden Aktien oder der höheren Barabfindung

1,5 vH, mindestens jedoch 10 000 Euro und höchstens 450 000 Euro

 

 

 

 

 

 

2.

Ermittlung der Entschädigung in Enteignungs- und enteignungsähnlichen Fällen,

vom rechtskräftig ermittelten oder verglichenen Entschädigungsbetrag (BGBl. I Nr. 156/2015)

1,5 VH, höchstens jedoch 450 000 Euro (BGBl. I Nr. 186/2022)

 

 

 

 

 

 

3.

Verfahren über den Kostenersatz nach § 31 Abs. 3 und 4 oder § 138 Abs. 3 und 4 WRG 1959 (§ 117 Abs. 4 bis 6 WRG 1959),

vom rechtskräftig ermittelten oder verglichenen Ersatzbetrag (BGBl. I Nr. 156/2015)

1,5 vH, höchstens jedoch 450 000 Euro (BGBl. I Nr. 186/2022)

 

 

 

 

 

 

4.

Verfahren vor dem Handelsgericht Wien gemäß § 20 des Wertpapierbereinigungsgesetzes;

vom Nennbetrag des Wertpapiers

1,5 vH, höchstens jedoch 450 000 Euro (BGBl. I Nr. 186/2022)

 

 

 

 

e)

 

 

Verfahren nach dem Privatstiftungsgesetz;

 

 

472

Euro

 

 

f)

 

 

Verfahren zur gerichtlichen Bestellung eines Schiedsrichters (§ 587 oder 591 ZPO), über die Ablehnung eines Schiedsrichters (§ 589 Abs. 3 ZPO) und über die Beendigung des Amtes eines Schiedsrichters (§ 590 ZPO) (BGBl. I Nr. 15/2013)

 

 
 

 

 

 

 

 

 

1.

vor dem Gerichtshof erster Instanz

 

 

472

Euro

 

 

 

 

2.

vor dem Obersten Gerichtshof

 

 

2 365

Euro

 

 

g)

 

 

(Anm. d. Red.: Aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2015.)

 

 
 

 

 

 

 

h)

 

 

in Verfahren nach dem § 104a AußStrG nach Ablauf von sechs Monaten ab Bestellung eines oder mehrerer Kinderbeistände: (BGBl. I Nr. 19/2015)

 

 
 

 

 

 

 

 

 

1.

(Anm. d. Red.: Aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2015.)

 

 
 

 

 

 

 

 

 

2.

für jede weiteren begonnenen zwölf Monate Verfahrensdauer

 

 

309 Euro je Partei (BGBl. I Nr. 19/2015)

 

 

i)

 

 

in Verfahren nach dem § 106b AußStrG nach Ablauf der ersten fünf Monate ab Beauftragung der Familiengerichtshilfe als Besuchsmittler: (BGBl. I Nr. 19/2015)

 

 
 

 

 

 

 

 

 

1.

(Anm. d. Red.: Aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2015.)

 

 
 

 

 

 

 

 

 

2.

für jede weiteren begonnenen drei Monate Verfahrensdauer bis zum Abschluss der Tätigkeit des Besuchsmittlers den Parteien gegenüber

 

 

236 Euro je Partei (BGBl. I Nr. 19/2015)

 

 

j)

 

 

sonstige Anträge in außerstreitigen Verfahren, ausgenommen die in der Anmerkung 11 genannten Verfahren (BGBl. I Nr. 130/2017)

 

 

273

Euro

(BGBl. II Nr. 160/2021)

Anmerkungen

1.

Neben den Pauschalgebühren nach den Tarifposten 12 und 12a sind – mit Ausnahme der in der Anmerkung 3 erwähnten Gebühr für die Vereinbarung nach § 55a Abs. 2 EheG sowie der in der Anmerkung 3b festgelegten Vergleichsgebühr und der in Anmerkung 2a zur Tarifpost 1 vorgesehenen Vergleichsgebühr – keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten. (BGBl. I Nr. 156/2015)

2.

Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 12 lit. a Z 1 ist für einen Antrag nach § 98 EheG nicht zu entrichten, wenn dieser in einem Verfahren über die Scheidung einer Ehe nach § 55a EheG gestellt wird.

2a.

Wird der Antrag auf Scheidung der Ehe im Einvernehmen nach § 55a EheG während eines zwischen den Ehegatten anhängigen Rechtsstreits wegen Ehescheidung gestellt, so entfällt die Zahlungspflicht nach Tarifpost 12 lit. a Z 2, sofern zwischen der Einbringung der Scheidungsklage und jener des Scheidungsantrags nicht mehr als drei Jahre verstrichen sind.

3.

Für die Vereinbarung nach § 55a Abs. 2 EheG ist – unabhängig davon, ob sie dem Gericht unterbreitet oder vor Gericht geschlossen wurde – neben der Gebühr nach Tarifpost 12 lit. a Z 2 eine weitere Pauschalgebühr von 312 Euro zu entrichten. Ist Gegenstand der Vereinbarung die Übertragung des Eigentums an einer unbeweglichen Sache oder die Begründung sonstiger bücherlicher Rechte, so beträgt die Pauschalgebühr 468 Euro. (BGBl. II Nr. 160/2021)

3a.

Verfahren über die Scheidung einer Ehe nach § 55a EheG und Vereinbarungen nach § 55a Abs. 2 EheG sind auf Antrag für diejenige Partei gebührenfrei, deren Vermögen den Wert von 4 944 Euro und deren jährliche Einkünfte 14 834 Euro nicht übersteigen. (BGBl. II Nr. 160/2021)

3b.

Für sonstige Vereinbarungen in einem außerstreitigen Verfahren, deren Gegenstand bei selbständiger Geltendmachung einem anderen außerstreitigen Verfahren zuzuordnen wäre, ist zusätzlich die für das andere außerstreitige Verfahren vorgesehene Pauschal- oder gegebenenfalls Vergleichsgebühr zu entrichten; die für das Außerstreitverfahren, in dem die Vereinbarung geschlossen wurde, entrichtete oder zu entrichtende Pauschalgebühr ist dabei nicht einzurechnen. Dies gilt sinngemäß auch, wenn die Vereinbarung in einem streitigen Verfahren oder als prätorischer Vergleich geschlossen wird. (BGBl. I Nr. 19/2015)

4.

Betrifft ein Verfahren nach lit. d Z 1 eine börsenotierte Gesellschaft, so beträgt die Mindestgebühr 20 000 Euro. Die Mindestgebühr ist in Verfahren nach lit. d Z 1 auch zu entrichten, wenn kein Abfindungs-, Entschädigungs- oder Ersatzbetrag rechtskräftig ermittelt oder verglichen wird. In Verfahren nach lit. d Z 2 bis 4 ist diesfalls eine Gebühr von 143 Euro zu entrichten. (BGBl. I Nr. 186/2022)

5.

Mit der Pauschalgebühr nach Tarifpost 12 lit. e sind Eintragungsgebühren nach Tarifpost 10 nicht abgegolten. Erfolgt die Bestellung oder Abberufung von gesetzlichen Vertretern, besonderen Vertretern und Aufsichtsratsmitgliedern, Stiftungsprüfern, Stiftungskuratoren und Abwicklern (Liquidatoren) von Amts wegen, so ist anstelle der Eingabengebühr nach Tarifpost 10 die Gebühr nach Tarifpost 12 lit. e zu entrichten. (BGBl. I Nr. 186/2022)

6.

Wird in den in lit. d genannten Verfahren ein Rekurs gegen die Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens erhoben, so erhöht sich die Gebühr um einen Promillepunkt auf 1,6 vH und die Höchstgebühr auf 480 000 Euro; wird gegen die Rekursentscheidung ein Revisionsrekurs erhoben, erhöht sich die Gebühr um zwei Promillepunkte auf 1,7 vH und die Höchstgebühr auf 510 000 Euro. Die Mindestgebühr nach lit. d Z 1 bzw. Anmerkung 4 Satz 1 erhöht sich bei Erhebung eines Rekurses auf 11 000 Euro bzw. 22 000 Euro und bei Erhebung eines Revisionsrekurses auf 12 000 Euro bzw. 24 000 Euro. Die Gebühren nach Anmerkung 4 dritter Satz erhöhen sich bei Erhebung eines Rekurses auf 157 Euro und bei Erhebung eines Revisionsrekurses auf 191 Euro. (BGBl. I Nr. 186/2022)

7.

(Anm. d. Red.: Aufgehoben durch BGBL. I Nr. 19/2015.) 

8.

Die Pflicht zur Entrichtung der Pauschalgebühr nach Tarifpost 12 lit. h wird dadurch nicht berührt, dass die Entscheidung über die Bestellung des Kinderbeistands mit einem Rechtsmittel angefochten ist. Wird die Bestellung eines Kinderbeistands aufgrund eines Rechtsmittels aufgehoben oder stellt sich heraus, dass die Tätigkeit der Familiengerichtshilfe als Besuchsmittler früher geendet hat, so ist die zuviel entrichtete Gebühr rückzuerstatten. (BGBl. I Nr. 19/2015)

9.

(Anm. d. Red.: Aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2015.)

10.

Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 12 lit. h und i ist jeweils nur einmal zu entrichten, wenn ein Kinderbeistand oder Besuchsmittler für mehrere Kinder eingesetzt wird oder wenn in einem Verfahren mehrere Kinderbeistände oder Besuchsmittler eingesetzt werden. (BGBl. I Nr. 15/2013)

11.

Gebührenfrei sind, soweit nicht ausdrücklich anders angeordnet:

  1. Verfahren nach dem UbG und dem HeimAufG,
  2. Verfahren nach dem Tuberkulosegesetz und dem Epidemiegesetz,
  3. Verfahren über die Abstammung (§§ 81 ff AußStrG),
  4. Verfahren über die Annahme minderjähriger Wahlkinder an Kindesstatt und zur Anerkennung solcher ausländischen Entscheidungen,
  5. Verfahren über die Regelung der Obsorge und der persönlichen Kontakte (§§ 104 ff AußStrG),
  6. Verfahren nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen (§§ 111a ff AußStrG),
  7. Verfahren über die Sachwalterschaft, (Anm. d. Red.: Gem. BGBl. I Nr. 130/2017 gilt ab 01.07.2018: ‚g) Erwachsenenschutzverfahren (§§ 116a ff AußStrG)’,
  8. Verfahren über die Erklärung der Ehemündigkeit nach § 1 Abs. 2 EheG. (BGBl. I Nr. 186/2022)

(BGBl. I Nr. 130/2017)