Dokument-ID: 157164

Vorschrift

Gerichtsgebührengesetz (GGG)

Inhaltsverzeichnis

IVa. Rechtsmittel betreffend sonstige Geschäfte des außerstreitigen Verfahrens

Tarifpost

Gegenstand

Höhe der Gebühren
 

12a

Pauschalgebühren für Rechtsmittelverfahren in sonstigen Geschäften des außerstreitigen Verfahrens mit Ausnahme der Verfahren nach Tarifpost 12 lit. d

 

 

a) für Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz (Rekursverfahren)

das Doppelte der für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühren

 

b) für Rechtsmittelverfahren dritter Instanz (Revisionsrekursverfahren und Rekursverfahren)

das Dreifache der für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühren

Anmerkungen

  1.  Gebührenpflichtig sind nur Rechtsmittel gegen Entscheidungen über den Gegenstand des Verfahrens, nicht gegen Zwischenentscheidungen und Entscheidungen in Zwischenverfahren.
  2. Für die Berechnung der Pauschalgebühren nach Tarifpost 12a ermitteln sich die für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühren nach den für dieses Verfahren zum Zeitpunkt der Rechtsmittelerhebung geltenden Gebührenbestimmungen.

(BGBl. I Nr. 156/2015)