Dokument-ID: 157166

Vorschrift

Gerichtsgebührengesetz (GGG)

Inhaltsverzeichnis

VI. Justizverwaltung

Tarifpost

Gegenstand

Höhe der Gebühren

 

14

 

Pauschalgebühren:

1.

für das Zeugnis über das in Österreich geltende Recht (§ 186 Abs. 2 AußStrG),

63

Euro

2.

für Zwischenbeglaubigungen von Urkunden für den Auslandsverkehr,

15

Euro

3.

für Anträge um Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste oder um Rezertifizierung (§§ 4, 6 SDG) …

63

Euro

3a.

(Anm. d. Red.: Z 3a entfällt gem. BGBl. I Nr. 61/2022.)

 

4.

(Anm. d. Red.: Aufgehoben durch BGBl. I Nr. 1/2013.)

 

5.

(Anm. d Red.: Aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2005.)

 

 

Verfahren über die Abgeltung der Mitwirkung eines Ehegatten im Erwerb des anderen (§ 98 ABGB),

 

6.

für die Bekanntmachung der freiwilligen Feilbietung einer Liegenschaft, eines Superädifikats oder Baurechts (§§ 87a, 87b und 87e NO) in der Ediktsdatei

131

Euro

7.

für Veröffentlichungen in der Insolvenzverwalterliste (§ 269 Abs. 2 IO), Verwalterliste in Exekutionssachen (§ 436 EO) oder Liste der Restrukturierungsbeauftragten (§ 46 ReO)
(BGBl. I Nr. 59/2005)

70

Euro

 

 

a) für die Eintragung während des ersten Kalenderjahres …

215
(BGBl. I Nr. 59/2005)

Euro

 

b) für jede Verlängerung der Eintragung um ein Kalenderjahr …

44
(BGBl. I Nr. 59/2005)

Euro

8.

für Anträge auf Eintragung in die Liste der Mediatoren (§§ 8 und 11 Abs. 1 des Zivilrechts-Mediations-Gesetzes), sowie für Anträge auf Aufrechterhaltung dieser Eintragung (§ 13 Abs. 2 des Zivilrechts-Mediations-Gesetzes)

345

Euro

9.

für Anträge auf Eintragung in die Liste der Ausbildungseinrichtungen und Lehrgänge für Mediation in Zivilrechtssachen (§ 24 Abs. 1 des Zivilrechts-Mediations-Gesetzes)

70

Euro

 

a) von Ausbildungseinrichtungen

1 379

Euro

 

b) von Lehrgängen

690

Euro

10.

für Anträge auf Aufrechterhaltung der Eintragung in die Liste der Ausbildungseinrichtungen und Lehrgänge für Mediation in Zivilrechtssachen (§ 25 Abs. 1 des Zivilrechts-Mediations-Gesetzes)

1 231

Euro

 

11.

für Anträge auf Erteilung einer Registerauskunft für einen Verband (§ 2 Abs. 1 Verbandsverantwortlichkeitsgesetz) über strafgerichtliche Verurteilungen und Strafverfahren (§ 89m Abs. 1 Z 1 und 2 GOG)

je angefragtem Rechtsträger 63

Euro

 

12.

für gesellschafts- und firmenbuchrechtliche Veröffentlichungen, die ein Rechtsträger aufgrund gesetzlicher Ermächtigung in der Ediktsdatei selbst vornimmt

131 Euro pro Kalenderjahr (BGBl. II Nr. 152/2017)
 

 

 

13.

 für Eingaben zur Ersteintragung von Lobbying-Unternehmen in das Lobbying-und Interessenvertretungs-Register Abteilung A1 (BGBl. I Nr. 64/2012)

706

Euro

 

14.

für Eingaben zur Ersteintragung von Unternehmen in das Lobbying- und Interessenvertretungs-Register Abteilung B (BGBl. I Nr. 64/2012)

236

Euro

 

15.

für Eingaben zur Ersteintragung in das Lobbying- und Interessenvertretungs-Register Abteilung C und D (BGBl. I Nr. 64/2012)

117

Euro

 

16.

(Anm. d. Red.: Z 16 wurde gem. BGBl. I Nr. 38/2019 aufgehoben.)

22

Cent

 

17.

für die elektronische Abfrage von Daten über Exekutionsverfahren (§§ 427 f EO) je Abfrage (BGBl. I Nr. 122/2017)

10,70

Euro

 

 

(BGBl. I Nr. 160/2021)

 

Anmerkungen

1.

Die in der Tarifpost 14 Z 1, 2 und 11 angeführten Amtshandlungen werden erst vorgenommen, wenn die Gebühr hierfür beigebracht oder die Ermächtigung zum Gebühreneinzug erteilt ist. (BGBl. I Nr. 61/2022)

2.

Die Gebühr nach Tarifpost 14 Z 2 ist nur einmal zu entrichten, auch wenn eine weitere Beglaubigung durch eine vorgesetzte Behörde erforderlich ist.

2a.

Die Gebühr nach Tarifpost 14 Z 6 ist für jede Bekanntmachung der Feilbietung einer Liegenschaft oder eines Teiles hiervon (bestimmt mit der Einlagezahl eines Grundbuchs oder der Nummer eines Grundstücks oder Wohnungseigentumsobjekts unter Angabe der Einlagezahl eines Grundbuchs), eines Superädifikats oder Baurechts auf einer Liegenschaft gesondert zu entrichten; sie ist für jede Feilbietung nur einmal zu entrichten, auch wenn der Inhalt der Veröffentlichung in der Folge ergänzt oder geändert wird.

3.

Wird mehr als eine Ausfertigung der Registerauskunft nach Tarifpost 14 Z 11 begehrt, so ist vom Antragsteller für jede weitere Ausfertigung eine Pauschalgebühr in Höhe von 2,47 Euro zu entrichten. (BGBl. II Nr. 160/2021)

4.

(Anm. d. Red.: Anmerkung 4 entfällt gem. BGBl. I Nr. 61/2022.)

5.

Neben den Gebühren nach Tarifpost 14 sind keine weiteren Justizverwaltungsgebühren zu entrichten. (BGBl. I Nr. 111/2010)

6.

Die Gebühr nach Tarifpost 14 Z 12 ist für die erste Veröffentlichung eines Rechtsträgers im Kalenderjahr zu entrichten. Bei jeder weiteren Veröffentlichung hat der Rechtsträger darauf hinzuweisen, dass in diesem Kalenderjahr bereits eine Veröffentlichung vorgenommen und dafür die Gebühr entrichtet wurde, und dabei die für die Zuordnung dieser Zahlung maßgeblichen Angaben anzuführen. (BGBl. I Nr. 53/2011)

7.

Abfragen des Schuldners durch seinen Vertreter (§ 427 Abs. 3 EO) sind von den Abfragegebühren nach Tarifpost 14 Z 17 befreit. (BGBl. I Nr. 86/2021)

8.

Wird zur Abfrage nach Tarifpost 14 Z 17 eine Übermittlungs- oder Verrechnungsstelle in Anspruch genommen, so kann diese dem Abfragenden einen vom Bundesminister für Justiz zu genehmigenden für die eigene Tätigkeit angemessenen Zuschlag zu den von ihr zu entrichtenden Pauschalgebühren in Rechnung stellen. (BGBl. I Nr. 38/2019)