Dokument-ID: 623316

Vorschrift

Gerichtsgebührengesetz (GGG)

Inhaltsverzeichnis

Va. Rechtsmittel gegen Entscheidungen von Verwaltungsbehörden

Tarifpost
13a

Gegenstand

Höhe der Gebühren

a) Pauschalgebühren für folgende Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen des Patentamts:

1.

 

 

Rekursverfahren gegen Beschlüsse der Technischen Abteilung und der Rechtsabteilung des Patentamts (BGBl. I Nr. 69/2014)

 

 

i.

im einseitigen Verfahren

418

Euro

 

 

ii.

in mehrseitigen Verfahren

594

Euro

2.

 

 

Revisionsrekursverfahren gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts Wien in den Verfahren nach Z 1

800

Euro

3.

 

 

Berufungsverfahren gegen Entscheidungen der Nichtigkeitsabteilung des Patentamts

750

Euro

4.

 

 

Revisionsverfahren und Rekursverfahren im Sinne des § 519 Z 2 ZPO gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts in den Verfahren nach Z 3

1 177

Euro

5.

 

 

Rekursverfahren gegen Beschlüsse der Nichtigkeitsabteilung des Patentamts

447

Euro

6.

 

 

Revisionsrekursverfahren gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts Wien in den Verfahren nach Z 5

600

Euro

b) Pauschalgebühren für Berufungen gegen Entscheidungen des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer gemäß § 5a, § 30 Abs. 4 und § 34 Abs. 3 RAO

589

Euro

c) Pauschalgebühren für Berufungen gegen Entscheidungen der Notariatskammer gemäß § 117a Abs. 4 und § 118a Abs. 3 NO

412

Euro

d) Pauschalgebühren für Rechtsmittelverfahren nach § 30a ÜbG

 

 

 

1. Rekursverfahren gegen Bescheide der Übernahmekommission (BGBl. I Nr. 124/2022)

14 300Euro

2. Revisionsrekursverfahren gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts Wien in den Verfahren nach Z 1 (BGBl. I Nr. 124/2022)

18 000Euro

Anmerkungen

  1. Der Gebührenpflicht nach der Tarifpost 13a lit. d unterliegen nur Rechtsmittel gegen Entscheidungen über den Gegenstand des Verfahrens, nicht gegen Zwischenentscheidungen und Entscheidungen in Zwischenverfahren. (BGBl. I Nr. 156/2015)
  2. Erheben mehrere Parteien gemeinsam ein Rechtsmittel, so ist die Pauschalgebühr nach Tarifpost 13a nur einmal zu entrichten; die Parteien sind zur ungeteilten Hand zahlungspflichtig. (BGBl. I Nr. 124/2022)
  3. (Anm. d. Red.: Aufgehoben durch BGBl. I Nr. 156/2015.)
  4. Wenn der Rechtsmittelwerber wegen Verfahrenshilfe oder aus anderen Gründen (§ 10) von der Entrichtung der Gebühren befreit ist, so ist in zwei- oder mehrseitigen Verfahren der Gegner zur Zahlung dieser Gebühren verpflichtet, soweit ihm die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auferlegt sind oder soweit er die Kosten durch Vergleich übernommen hat. Im Zweifel ist die Hälfte der Gebühr einzuheben.