Dokument-ID: 179053

Vorschrift

Grundbuchsumstellungsgesetz (GUG)

Inhaltsverzeichnis

§ 15. Berichtigung des Lastenblatts

idF BGBl. Nr. 550/1980 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1981

Die Bezeichnung des belasteten Miteigentumsanteils in einer Eintragung im Lastenblatt ist im Weg der automationsunterstützten Datenverarbeitung zu berichtigen, wenn sich diese Bezeichnung auf Grund einer Eintragung in das Eigentumsblatt ändert. Ein Beschluß des Grundbuchsgerichts ist hiefür nicht erforderlich.