Dokument-ID: 179046

Vorschrift

Grundbuchsumstellungsgesetz (GUG)

Inhaltsverzeichnis

§ 8a. Liegenschaftsgruppen

idF BGBl. I Nr. 30/2012 | Datum des Inkrafttretens 01.05.2012

(1) Der Eigentümer kann beantragen, dass die Zugehörigkeit mehrerer Liegenschaften oder Liegenschaftsanteile zu einer Liegenschaftsgruppe mit einem bestimmten Namen in der Aufschrift der betroffenen Einlagen ersichtlich gemacht wird; dieser Name darf in der Grundstücksdatenbank nur einmal für eine Liegenschaftsgruppe vorkommen.

(2) Der Antrag kann für alle Liegenschaften oder Liegenschaftsanteile der Liegenschaftsgruppe bei einem der Grundbuchsgerichte gestellt werden, in deren Sprengel eine Liegenschaft oder ein Liegenschaftsanteil liegt. Dieses Gericht entscheidet auch über die Ersichtlichmachung der Zugehörigkeit von im Sprengel anderer Grundbuchsgerichte liegender Liegenschaften oder Liegenschaftsanteile zu der Liegenschaftsgruppe.
(BGBl. I Nr. 30/2012)