Dokument-ID: 111057

Vorschrift

Hausbesorgergesetz (HausbG)

Inhaltsverzeichnis

§ 25. Zeugnis

idF BGBl. Nr. 16/1970 | Datum des Inkrafttretens 01.07.1970

Der Hauseigentümer ist verpflichtet, dem Hausbesorger bei Beendigung des Dienstverhältnisses ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und Art der Dienstleistung auszustellen. Andere Angaben darf das Zeugnis nicht enthalten.