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Dokument-ID: 111037

Vorschrift

Hausbesorgergesetz (HausbG)

Inhaltsverzeichnis

§ 6. Verschwiegenheitspflicht

idF BGBl. Nr. 16/1970 | Datum des Inkrafttretens 01.07.1970

Der Hausbesorger ist zur Verschwiegenheit über die Privat- und Familienverhältnisse der Hausbewohner verpflichtet und darf hierüber nur behördlichen Organen, die sich als solche ausweisen, und in den Fällen des § 3 auch dem Hauseigentümer Auskunft geben.