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Dokument-ID: 160078
Heizkostenabrechnungsgesetz (HeizKG)
§ 12. Aufteilung der nicht verbrauchsabhängigen Anteile an den Heiz- und Warmwasserkosten
Die nicht verbrauchsabhängig aufzuteilenden Energiekosten und die sonstigen Kosten des Betriebes sowie ein verbrauchsunabhängiger Anteil im Sinn des § 10 Abs. 2 (Grundpreis, Meßpreis) sind nach dem Verhältnis der beheizbaren Nutzfläche der mit Wärme – sei es Heizung oder Warmwasser – versorgten Nutzungsobjekte aufzuteilen.