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Dokument-ID: 160079
Heizkostenabrechnungsgesetz (HeizKG)
§ 13. Zulässige Vereinbarungen; ergänzende Regelungen
(1) Die Wärmeabnehmer und der Wärmeabgeber können einstimmig festlegen:
- die Zuordnung der Heiz- und Warmwasserkosten gemäß § 9 Abs. 2,
- jenen Teil der Energiekosten, der nach Verbrauchsanteilen zu tragen ist, innerhalb des in § 10 vorgegebenen Rahmens und
- die Aufteilung des nicht verbrauchsabhängigen Anteils an den Heiz- und Warmwasserkosten, besonders zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeiten der Wärmeabnehmer, abweichend von § 12.
(2) Vereinbarungen über diese Festlegung bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Sie werden frühestens für die ihnen nachfolgende Abrechnungsperiode wirksam.
(3) Mangels einer entsprechenden Vereinbarung haben
- die Trennung der Anteile von Heiz- und Warmwasserkosten in einem Verhältnis von 70 vH für Heizkosten zu 30 vH für Warmwasserkosten und
- die Aufteilung der Energiekosten zu 65 vH nach den Verbrauchsanteilen und zu 35 vH nach der beheizbaren Nutzfläche zu erfolgen.